Schreckgespenst Steuer bei Photovoltaik - Was ist dran?
- Michael Neumann
- 16. Nov. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Bei meinen Gesprächen zum Thema “Photovoltaik” höre ich immer wieder von Menschen, die grundsätzlich interessiert sind, aber sich vor dem bürokratischen Aufwand und dem steuerlichen Aspekt fürchten.

Hier würde ich gern einmal über die aktuelle Situation (Stand 2024) in diesem Bereich informieren:
1.Photovoltaikanlagen bis 30 KWp
Der steuerliche Aspekt ist seit dem Jahr 2023 für diese kleinen Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Wohngebäude sehr vereinfacht worden. Man ist als Anlagenbetreiber von der Steuer befreit und muss keine zusätzlichen Aufwände bei der Einkommenssteuererklärung in Kauf nehmen. Steuerlich gesehen hat man aktuell keinen Zusatzaufwand und muss sich nicht umstellen. Im Schreiben des Bundeministerium für Finanzen zur “Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen” wird dies noch einmal aufgezeigt.
Außerdem ist die Mehrwertsteuer beim Erwerb von Photovoltaikanlagen für Endkunden von 19 % auf 0 % gesetzt wurden, was natürlich auch einen Vorteil bei der aufzubringenden Investitionssumme bedeutet. Dies kann im Schreiben “Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang bestimmter Photovoltaikanlagen” des Bundesministeriums für Finanzen nachgelesen werden.
2.Photovoltaikanlagen über 30 kWp
Bei Anlagengrößen über 30 kWp gelten diese Vereinfachungen nicht mehr. Der Staat, bzw. die Finanzbehörden, gehen beim Überschreiten dieser Größe davon aus, dass man eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Dies gilt als Grundlage für ein Unternehmertum welches entsprechend steuerlich erfasst werden muss. Hierzu gelten Erträge aus der PV-Anlage als Einnahmen, die in der Einkommenssteuererklärung auf dem Blatt EÜR erfasst werden müssen. Man hat allerdings noch die Wahl zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung.
Hier einmal ein Vergleich dazu:
Kriterium | Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
Bis zu welchem Umsatz möglich | Vorjahresumsatz max. 22.000 und Umsatz aktuelles Jahr max. 50.000 € | Keine Einschränkungen |
Umsatzsteuer | Nach §19 UStG nicht ausweisbar | Immer auszuweisen |
Vorsteuer | Kein Vorsteuerabzug möglich | Vorsteuerabzug möglich (Rückerstattung der beim Kauf der PV Anlage gezahlten Umsatzsteuer) |
Buchführung | Geringer Aufwand | Höherer Aufwand da auch Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich sind |
3. Fazit:
Der steuerliche Aspekt ist bei kleinen Photovoltaikanlagen aufgrund der aktuellen Regelungen (z.B. für Einfamilienhäuser) vernachlässigbar. Erst ab dem Überschreiten der Anlagengröße von 30 kWp ist mit einem gewissen Maß an Bürokratie zu rechnen. Aus eigener Erfahrung kann ich aber sagen, dass man sich sehr schnell an die wiederkehrenden Abläufe gewöhnt. Sollte man partout keine Lust darauf haben, kann man zu dem Thema immer einen Steuerberater mit einbeziehen (wenn man es nicht sowieso schon macht). Falls Sie hier einen passenden Steuerberater suchen der sich mit dem Thema auskennt, chatten Sie mich gern an.
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