Das Solarspitzen-Gesetz – was bedeutet das für mich?
- Michael Neumann
- 1. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. März
Am 31.01.25 wurde das Solarspitzen-Gesetz im Bundestag verabschiedet. Es zielt darauf ab, solare Einspeisespitzen zu reduzieren und die Netzstabilität zu erhöhen.
Das Gesetz muss noch im Februar durch den Bundesrat bestätigt werden. Danach wird es aller Voraussicht nach Anfang März mit allen nachfolgend genannten Maßnahmen in Kraft treten.

Messung und Steuerung
Photovoltaikanlagen ab 7 kW sollen mit intelligenten Messsystemen (Smart Metern) und Steuereinrichtungen ausgestattet werden, um eine Drosselung, wenn notwendig zu erlauben. Ausgenommen sind Steckersolaranlagen und Nulleinspeiseanlagen.
Kosten für die Technik: Die Kosten der jährlich zu zahlenden Entgelte für die Messeinrichtung dürfen maximal betragen:
PV-Anlagengröße | Preisobergrenze |
7-15 kW | 50 € |
15-25 kW | 90 € |
25-100 kW | 140 € |
Für die Steuerungseinrichtung dürfen maximal 50 € / jährlich vom Netzbetreiber verlangt werden.
Direktvermarktung
Die Direktvermarktung soll zwar ausgebaut werden, allerdings ist diese für Anlagen unter 100 kW nicht verpflichtend. Hier geht es eher um Entbürokratisierung und Ausweitung der Direktvermarktung.
Abregelung von Anlagen
Sollten bei neuen PV-Anlagen bis 100 kW weder die Direktvermarktung gewählt werden, noch Smart Meter eingebaut werden, dann müssen diese auf 60 % der Einspeiseleistung begrenzt werden. Bei PV-Anlagen mit Speichern hat dies eher geringe Auswirkungen. Volleinspeiseanlagen werden hier benachteiligt und man muss durchaus mit einem Rentabilitätsverlust im unteren einstelligen Prozentbereich rechnen (Quelle: pv-magazine.de). Ausgenommen von dieser Regelung sind Steckersolaranlagen.
Einspeisevergütung
In Zeiten negativer Strompreise entfällt die Einspeisevergütung für Neuanlagen. Allerdings gibt es dafür eine Kompensation die folgendermaßen funktioniert: Die Zeit in der negative Strompreise herrschen und der PV-Anlagenbesitzer keine Einspeisevergütung erhält, wird dem Kunden auf seine gesetzlich vorgeschriebene Dauer für den Erhalt der Einspeisevergütung anhand eines im Gesetz vorgegebenen Schlüssels und mit einem Faktor 0,5 auf seinen EEG Zeitraum addiert.
Bsp.: Am 1.2.2025 geht eine PV-Anlage in Betrieb. Diese erhält bis 31.12.2045 normalerweise die Einspeisevergütung nach EEG. In diesen 20 Jahren und 11 Monaten gab es allerdings für 1.440 h -> 60 Tage negative Strompreise und der Anlagenbesitzer erhielt hier keine Einspeisevergütung. Mit dem Faktor 0,5 ergibt das 720 h und 2880 Vollastviertelstunden, 30 Tage. Dies bedeutet das sich der Zeitraum für den Erhalt der Einspeisevergütung vom 31.12.2045 auf ca. den 31.8.2046 verlängert (720 h / 2880 Vollastviertelstunden anhand des Schlüssels verteilt).
Speicher
Eine flexiblere Nutzung von Speichern ist lt. Gesetz ebenfalls vorgesehen. Netzstrom soll zukünftig ebenfalls zwischengespeichert werden können, so dass man die PV-Speicher netzdienlich betreiben kann. Hier macht es zukünftig evtl. Sinn, Speicher größer zu dimensionieren bei der PV-Anlage.
Fazit:
Für Photovoltaikanlagen die als Eigenverbrauchsanlagen betrieben werden, haben diese neuen Regelungen kaum Auswirkungen. Neu geplante Volleinspeiseanlagen bis 100 kW ohne Speicher sollten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit noch einmal nachkalkuliert werden.
Wichtig hierbei ist das die Regelungen nicht rückwirkend, sondern nur für neue Anlagen gelten.
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