Höhere Einspeisevergütung für Altanlagen dank neuem Gesetz!
- Michael Neumann
- 2. März
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. März
Die Regelungen welche letzte Woche mit dem Solarspitzen-Gesetz wirksam wurden gelten für alle Neuanlagen.
Nun wurde allerdings auch im § 100 Abs. 47 EEG (Quelle EEG) die Möglichkeit für Bestandsanlagenbesitzer geschaffen sich freiwillig für einen systemdienlichen Betrieb ihrer Solaranlage anzumelden. Die PV Anlage erhält dann nach § 51 bzw. 51 a (Quelle EEG) keine Einspeisevergütung mehr in Zeiten negativer Strompreise. Dies wird mit einem erhöhten Einspeisevergütungssatz von plus 0,6 Cent / kWh honoriert. Wechselwillige Betreiber von Bestandsanlagen müssen gegenüber dem Netzbetreiber schriftlich erklären das Sie in Zeiten negativer Strompreise auf die Einspeisevergütung verzichten und diese dann nach dem festgelegten Kompensationsalgorithmus am Ende der regulären Vergütungsdauer nachholen.(Quelle: § 51 a EEG).
Dies kann frühestens nach dem Ablauf des Jahres geschehen, in dem die PV Anlage mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet wurde.
An meiner eigenen Anlage habe ich einmal den vermeintlichen Vorteil berechnet.
Es ist eine Volleinspeiseanlage aus 2010, 10 kW Anlagenleistung, ca. 10.000 kWh Einspeisung pro Jahr und eine Restlaufzeit bis Ende 2030.

Die Rechnung ist komplex. Man erhält zum einen die jährlichen Mehrerträge durch die höhere Einspeisevergütung. Verliert aber in Stunden negativer Strompreise komplett die Erträge die bei meiner Anlage fast ¼ der Jahreseinspeisung ausmachen (Zahlen aus 2024). Dadurch verlängert sich wiederum die Laufzeit über den Kompensationsmechanismus.
Im Ergebnis bedeutet dies eine verlängerte Anlagenlaufzeit von 1 Jahr und 3 Monaten und einen Reingewinn von etwas über 30 €. Für mich zu wenig um hier aktiv zu werden da auch bestimmte Annahmen bzgl. der Entwicklung der negativen Strompreise getroffen wurden die bei Nichterfüllung das Ergebnis in Zukunft auch negativ beeinflussen könnten.
Ein wichtiger Punkt ist auch:
Anlagenbesitzer die in der alten Regelung bleiben können auch nach Ende des EEG noch von der Einspeisung partizipieren. Sie erhalten dann keine EEG Vergütung mehr sondern “nur” den Jahresmarktwert Solar für jede eingespeiste kWh, welcher 2024 bei 4,624 Cent/ kWh lag. (Quelle: Verbraucherzentrale)
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